Anzeige im Kenntnisgabeverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, anstelle eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu beantragen, Ihr Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen. Dies spart Ihnen Zeit und Kosten.
Die Anzeige im Kenntnisgabeverfahren ist online über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) vorzunehmen.
Authentifizierung
- Für Privatpersonen: Bund-ID mit Elsterzertifikat oder alternativ Personalausweis mit eID-Funktion und AusweisApp (zum Erklärvideo)
- Für Unternehmen/Organisationen: Unternehmenskonto, das sogenannte „MUK“ („Mein Unternehmenskonto“). Für die Konto-Erstellung benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Baubeschreibung (PDF,574 KB)
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Lageplan schriftlicher Teil (PDF,2 MB)
- Abstandsflächenplan
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
Je nach Ausgestaltung des Vorhabens:
- Entwässerungsplan
- Bauleitererklärung (PDF,77 KB)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF,184 KB)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF,676 KB)
- Landwirtschaftlicher Erhebungsbogen (PDF,238 KB)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF,805 KB)
- Einverständniserklärung Prüf- und Überwachungsauftrag vor Erteilung der Baugenehmigung (PDF,11 KB)
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf dem aktuellen Gebührenverzeichnis (PDF,7,7 MB), erlassen auf Grundlage der Gebührenverordnung des Landratsamtes Heilbronn in der jeweils geltenden Fassung. Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde mittels der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben, wodurch Sie Kosten sparen.
Bezahlfunktion
Überweisung
Häufige Fragen
Kann ich mein geplantes Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren einreichen?
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist und der mindestens Festsetzungen über
- die Art (z. B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen
enthält, können Sie in der Regel statt eines Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben.
Es darf sich weder um einen Sonderbau noch um ein verfahrensfreies Vorhaben handeln.
Wichtig ist, dass Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren vollständig verstoßfrei sein müssen. Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, auch Zulassung für Baugrenzenüberschreitungen dürfen nicht erforderlich sein. Ebenso auch keine sonstigen Verstöße gegen die Landesbauordnung Baden-Württemberg.
Welcher Gebäudeklasse ist mein Gebäude zuzuordnen?
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
- Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
- Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Was ist ein Sonderbau?
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Dazu gehören unter anderem Schulen, Hochschulen, Einrichtungen zur Betreuung, Unterbringung oder Pflege von alten Menschen, Krankenhäuser und Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen. Für weitere Beispiele verweisen wir Sie auf den entsprechenden Gesetzestext der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Die darin enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend.
Kann ich einen geplanten Abbruch im Kenntnisgabeverfahren einreichen?
Welche Unterlagen benötige ich für den Abbruch baulicher Anlagen?
- Übersichtsplan
- Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
- Bestätigung des von der Bauherrin oder von dem Bauherrn bestellten Fachunternehmens, dass es
- über die notwendige Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten, insbesondere über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen und
- über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt.
- Bestätigung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt wurden.
- Abfallverwertungskonzept (PDF,890 KB) bzw. vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF,53 KB)(PDF,53 KB)

