Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Gegenüber dem umfassenden Prüfauftrag im klassischen Baugenehmigungsverfahren, sind die Prüferfordernisse im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auf einen konkreten Ausschnitt begrenzt.
Der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist online über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) einzureichen.
Authentifizierung
- Für Privatpersonen: Bund-ID mit Elsterzertifikat oder alternativ Personalausweis mit eID-Funktion und AusweisApp (zum Erklärvideo)
- Für Unternehmen/Organisationen: Unternehmenskonto, das sogenannte „MUK“ („Mein Unternehmenskonto“). Für die Konto-Erstellung benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Baubeschreibung (PDF,574 KB)
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Lageplan schriftlicher Teil (PDF,2 MB)
- Abstandsflächenplan
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
Je nach Ausgestaltung des Vorhabens:
- Entwässerungsplan
- Bauleitererklärung (PDF,77 KB)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF,184 KB)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF,676 KB)
- Landwirtschaftlicher Erhebungsbogen (PDF,238 KB)
- Maßnahmenbeschreibung für ein Denkmal (PDF,53 KB)
- Abfallverwertungskonzept (PDF,890 KB) bzw. vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF,53 KB)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF,805 KB)
- Einverständniserklärung Prüf- und Überwachungsauftrag vor Erteilung der Baugenehmigung (PDF,11 KB)
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf dem aktuellen Gebührenverzeichnis (PDF,7,7 MB), erlassen auf Grundlage der Gebührenverordnung des Landratsamtes Heilbronn in der jeweils geltenden Fassung.
Bezahlfunktion
Überweisung
Häufige Fragen
Für welche Gemeinden ist das Landratsamt baurechtlich zuständig?
Das Landratsamt ist für 30 Landkreisgemeinden baurechtlich zuständig. Eigene Zuständigkeiten haben:
- Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen)
- Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach)
- Gemeindeverwaltungsverband Schozach - Bottwartal (für Abstatt, Beilstein, Ilsfeld und Untergruppenbach)
- Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau)
- Neckarsulm
- Lauffen
- Weinsberg
Kann ich mein Vorhaben im vereinfachten Verfahren einreichen?
Welcher Gebäudeklasse ist mein Wohngebäude zuzuordnen?
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
- Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
- Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Ist auch ein Bauen im Außenbereich möglich?
Bauen im Außenbereich – d. h. im Anschluss an das letzte Haus der Bebauung – ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind die so genannten Geschirrhütten zur Unterbringung von Geräten. Aber auch das nur mit strengen Auflagen – sie dürfen weder zu groß sein, noch die Gegend verschandeln. Weitere Informationen können Sie dem Flyer „Bauliche Anlagen im Außenbereich“ (PDF,1,1 MB) entnehmen. Das gleiche gilt für die Errichtung von Zäunen. Beabsichtigen Sie einen offenen Weideunterstand (größer 20 m³-Außenmaß) oder Einzäunungen für Tiere im Außenbereich zu bauen, beachten Sie bitte das „Hinweisblatt für Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Tierhaltung im Außenbereich“ (PDF,423 KB).
Grundsätzlich gilt: Eingriffe in die Natur müssen vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden! Wo dies nicht möglich ist, muss für Ausgleich gesorgt werden.
Was überprüft die untere Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?
Wie läuft das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei der unteren Baurechtsbehörde ab?
Wir erhalten eine Benachrichtigung über den Eingang Ihres Bauantrags über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“). Nachdem Ihr Antrag vollständig erfasst wurde, wird Ihnen mitgeteilt, ob die eingereichten Bauvorlagen vorerst vollständig oder noch Unterlagen nachzureichen sind. Parallel wird die Gemeinde an dem Verfahren beteiligt und ggf. dazu aufgefordert, Ihre Nachbarinnen und Nachbarn zu benachrichtigen. Bei Bedarf werden darüber hinaus auch noch Fachbehörden (z. B. Landwirtschaftsamt, Natur- und Artenschutz, Veterinäramt) zum Verfahren hinzugezogen. Sobald alle Rückmeldungen bzw. Stellungnahmen eingegangen sind, wird Ihr Bauvorhaben bautechnisch und baurechtlich überprüft. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn Ihnen die Baugenehmigung übermittelt wurde oder die Genehmigungsfiktion eingetreten ist.
Kann ich meinen Antrag persönlich im Landratsamt abgeben?
Was ist das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) und wie ist bei der digitalen Antragstellung vorzugehen?
Das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) ist eine End-to-End-Lösung: Von der Antragstellung, über die Beteiligung von Behörden, die Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen alle Verfahrensschritte digital. Tipps und Tricks rund um die digitale Antragstellung erhalten Sie auf unserer Website unter „Digitale Antragstellung".
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die neu eingeführte Genehmigungsfiktion gilt für alle Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Eine Genehmigungsfiktion führt dazu, dass bei Nichtbescheidung eines vollständig vorliegenden Bauantrags innerhalb der vorgesehenen Frist die beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt.
Die Fiktionsfrist beträgt in Baden-Württemberg drei Monate und beginnt erst, sobald die Bauvorlagen vollständig und das ggf. erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sowie Stellungnahme der beteiligten Stellen beim Landratsamt eingegangen sind.
Auf die Genehmigungsfiktion kann verzichtet werden, wenn Sie Wert auf eine rechtlich geprüfte Baugenehmigung mit entsprechender Rechtsicherheit legen. Bei Vorliegen einer Verzichtserklärung richtet sich die Bearbeitungsdauer nach dem Einzelfall (Vorhaben, Benachrichtigung der Angrenzenden, Beteiligung der Gemeinde und der Fachbehörden).
Unser Tipp: Vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren.
Gilt mein Bauvorhaben als genehmigt, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt hat?
Werden meine Nachbarinnen und Nachbarn über mein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt?
Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz der Nachbarn und Nachbarinnen dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde die Eigentümer und Eigentümerinnen angrenzender Grundstücke über das Bauvorhaben.
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Benachrichtigung bei der Gemeinde elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen.
Ab wann darf ich mit dem Bau beginnen?
Sie dürfen mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens beginnen, wenn Sie sowohl die Baugenehmigung als auch den Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erhalten haben. Bzw. wenn die Genehmigungsfiktion eingetreten und Ihnen der Baufreigabeschein zugegangen ist.
Der erteilte Baufreigabeschein ist an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Ist der Baubeginn der Baurechtsbehörde anzuzeigen?
Ja, die Bauherrschaft hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben vorher der Baurechtsbehörde mitzuteilen. Bitte verwenden Sie dafür unseren Vordruck Mitteilung des Baubeginns (PDF,92 KB). Bloße Vorbereitungsmaßnahmen wie etwa das Freimachen, Herrichten und Einzäunen des Baugrundstücks, die Einrichtung der Baustelle, oder das Lagern von Gerät und Baumaterial, stellen noch keinen Baubeginn dar.
Wie lange ist meine Baugenehmigung gültig?
Ist es möglich, die Geltungsdauer der Baugenehmigung zu verlängern?
Ja, eine Baugenehmigung verlängert werden. Dabei kann ein Verlängerungszeitraum von bis zu drei Jahren ausgeschöpft werden. Eine formlose E-Mail reicht als Antragstellung aus. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Fristverlängerung unbedingt vor Fristablauf einzureichen ist. Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass ein Verlängerungsantrag negativ zu bescheiden ist, wenn dem Vorhaben mittlerweile zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

