Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist online über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) einzureichen.
Authentifizierung
- Für Privatpersonen: Bund-ID mit Elsterzertifikat oder alternativ Personalausweis mit eID-Funktion und AusweisApp (zum Erklärvideo)
- Für Unternehmen/Organisationen: Unternehmenskonto, das sogenannte „MUK“ („Mein Unternehmenskonto“). Für die Konto-Erstellung benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Baubeschreibung (PDF,574 KB)
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Lageplan schriftlicher Teil (PDF,2 MB)
- Abstandsflächenplan
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
Je nach Ausgestaltung des Vorhabens:
- Entwässerungsplan
- Bauleitererklärung (PDF,77 KB)
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF,184 KB)
- Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF,676 KB)
- Landwirtschaftlicher Erhebungsbogen (PDF,238 KB)
- Abfallverwertungskonzept (PDF,890 KB) bzw. vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF,53 KB)
- Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF,805 KB)
- Einverständniserklärung Prüf- und Überwachungsauftrag vor Erteilung der Baugenehmigung (PDF,11 KB)
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf dem aktuellen Gebührenverzeichnis (PDF,7,7 MB), erlassen auf Grundlage der Gebührenverordnung des Landratsamtes Heilbronn in der jeweils geltenden Fassung.
Bezahlfunktion
Überweisung
Häufige Fragen
Kann ich mein Vorhaben im vereinfachten Verfahren einreichen?
Welcher Gebäudeklasse ist mein Wohngebäude zuzuordnen?
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
- Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
- Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
- Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Was überprüft die untere Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?
Wie läuft das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei der unteren Baurechtsbehörde ab?
Wir erhalten eine Benachrichtigung über den Eingang Ihres Bauantrags über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“). Nachdem Ihr Antrag vollständig erfasst wurde, wird Ihnen mitgeteilt, ob die eingereichten Bauvorlagen vorerst vollständig oder noch Unterlagen nachzureichen sind. Parallel wird die Gemeinde an dem Verfahren beteiligt und ggf. dazu aufgefordert, Ihre Nachbarinnen und Nachbarn zu benachrichtigen. Bei Bedarf werden darüber hinaus auch noch Fachbehörden (z. B. Landwirtschaftsamt, Natur- und Artenschutz, Veterinäramt) zum Verfahren hinzugezogen. Sobald alle Rückmeldungen bzw. Stellungnahmen eingegangen sind, wird Ihr Bauvorhaben bautechnisch und baurechtlich überprüft. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn Ihnen die Baugenehmigung übermittelt wurde oder die Genehmigungsfiktion eingetreten ist.
Kann ich meinen Antrag persönlich im Landratsamt abgeben?
Was ist das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) und wie ist bei der digitalen Antragstellung vorzugehen?
Das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ („ViBa BW“) ist eine End-to-End-Lösung: Von der Antragstellung, über die Beteiligung von Behörden, die Bearbeitung des Vorgangs bis zur Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen alle Verfahrensschritte digital. Tipps und Tricks rund um die digitale Antragstellung erhalten Sie auf unserer Website unter „Digitale Antragstellung".
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?
Die neu eingeführte Genehmigungsfiktion gilt für alle Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Eine Genehmigungsfiktion führt dazu, dass bei Nichtbescheidung eines vollständig vorliegenden Bauantrags innerhalb der vorgesehenen Frist die beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt.
Die Fiktionsfrist beträgt in Baden-Württemberg drei Monate und beginnt erst, sobald die Bauvorlagen vollständig und das ggf. erforderliche Einvernehmen der Gemeinde sowie Stellungnahme der beteiligten Stellen beim Landratsamt eingegangen sind.
Auf die Genehmigungsfiktion kann verzichtet werden, wenn Sie Wert auf eine rechtlich geprüfte Baugenehmigung mit entsprechender Rechtsicherheit legen. Bei Vorliegen einer Verzichtserklärung richtet sich die Bearbeitungsdauer nach dem Einzelfall (Vorhaben, Benachrichtigung der Angrenzenden, Beteiligung der Gemeinde und der Fachbehörden).
Unser Tipp: Vollständige Unterlagen beschleunigen das Verfahren.
Gilt mein Bauvorhaben als genehmigt, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt hat?
Werden meine Nachbarinnen und Nachbarn über mein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt?
Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz der Nachbarn und Nachbarinnen dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde die Eigentümer und Eigentümerinnen angrenzender Grundstücke über das Bauvorhaben.
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Benachrichtigung bei der Gemeinde elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen.
Ab wann darf ich mit dem Bau beginnen?
Sie dürfen mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens beginnen, wenn Sie sowohl die Baugenehmigung als auch den Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erhalten haben. Bzw. wenn die Genehmigungsfiktion eingetreten und Ihnen der Baufreigabeschein zugegangen ist.
Der erteilte Baufreigabeschein ist an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Wie lange ist meine Baugenehmigung gültig?
Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wird oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.