Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei verfahrensfreien Vorhaben
Einige - insbesondere kleinere - Bauvorhaben sind verfahrensfrei. Solche Vorhaben dürfen Sie in der Regel durchführen, ohne sich zuvor an uns zu wenden. Sofern für das verfahrensfreie Vorhaben jedoch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist, müssen Sie dies vorab beantragen und abwarten, ob eine solche Befreiung erteilt werden kann.
Der Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist online über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg" („ViBa BW") einzureichen.
Authentifizierung
- Für Privatpersonen: Bund-ID mit Elsterzertifikat oder alternativ Personalausweis mit eID-Funktion und AusweisApp (zum Erklärvideo)
- Für Unternehmen/Organisationen: Unternehmenskonto, das sogenannte „MUK“ („Mein Unternehmenskonto“). Für die Konto-Erstellung benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan zeichnerischer Teil im Maßstab 1:500
- Grundriss, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100
- Bei der Errichtung eines Gartenhauses/Carports/Terrassenüberdachung können Auszüge aus einem Prospekt oder Zeichnungen des Herstellers mit beigefügt werden. Wichtig ist, dass die Höhe eindeutig erkennbar ist.
- Bei Geländeauffüllungen/Stützmauern ist die zeichnerische Darstellung des bestehenden und geplanten Geländes erforderlich.
- Bei der Errichtung von Stellplätzen ist das Material, aus dem der Stellplatz hergestellt werden soll, anzugeben.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf dem aktuellen Gebührenverzeichnis (PDF,7,7 MB), erlassen auf Grundlage der Gebührenverordnung des Landratsamtes Heilbronn in der jeweils geltenden Fassung.
Es werden nur die Verstöße abgerechnet. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
Bezahlfunktion
Überweisung
Häufige Fragen
Warum muss ich trotz Verfahrensfreiheit eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen?
Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Vorhaben in einem Bebauungsplangebiet sind vor allem immer die Vorgaben des Bebauungsplans sowie die Abstandsflächenvorschriften zu beachten. Bei Verstößen gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und/oder die Abstandsflächenvorschriften ist die baurechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.
Ist mein geplantes Vorhaben baurechtlich verfahrensfrei?
Den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg.
Beispielsweise ist die Errichtung der nachfolgenden baulichen Anlagen grundsätzlich baurechtlich verfahrensfrei:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³
- Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Innenbereich mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m²
- Terrassen und Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche, außer Dachterrassen und ihre Überdachungen
- Wärmepumpen
- Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt im Innenbereich
- Einfriedungen im Innenbereich
- Stützmauern bis 2 m Höhe
- Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich
Im Zweifel können Sie sich gerne an das Landratsamt wenden.
Kann ich den zeichnerischen Teil des Lageplans aus einem alten Baugesuch wiederverwenden?
Ja, es empfiehlt sich, den Lageplan aus alten Baugesuchen in Schwarz/Weiß zu kopieren und das geplante Vorhaben in Rot maßstabsgetreu und vermaßt (Länge x Breite) einzuzeichnen. Auch die Grenzabstände zu den Nachbargrenzen und der öffentlichen Verkehrsfläche müssen eingetragen werden. Ist der ursprüngliche Lageplan nicht mehr auffindbar oder ist der Lageplan aufgrund vieler baulicher Änderungen nicht mehr aktuell, kann ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Lageplan verwendet werden. Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind in diesen Plan zu übertragen.

