Waffenbesitzkarte beantragen
Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben eigene Waffenbehörden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ggf. ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis (siehe Altersbeschränkung)
- Sachkundenachweis
- Bedürfnisnachweis
- Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung
Kosten
72,50 € für gelbe und grüne Waffenbesitzkarten
Bezahlfunktion
Per Kreditkarte oder PayPal (bei Online-Antragstellung) oder Rechnung
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte?
Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gelten unterschiedliche Altersbeschränkungen.
- Sportschützen: Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn ein positives amts‐ oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorgelegt wird. Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Jagdscheininhaber: Mindestalter: 18 Jahre
- Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (wird selbstständig durch die Waffenbehörde überprüft)
- Waffenrechtliche Sachkunde
- Waffenrechtliches Bedürfnis (Jäger, Sportschütze, etc.)
- Sichere Waffenaufbewahrung
Welche Erlaubnis benötige ich für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe?
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigt man grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen) mit dem Kennzeichen PTB im Kreis ist der Erwerb und Besitz für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei. Selbiges gilt für Schusswaffen mit einer Bewegungsenergie von 0,5 bis 7,5 Joule, die die Kennzeichnung F im Fünfeck tragen oder Altproduktionen aus den Jahren vor 1970 bzw. 1991 sind, deren Geschosse mit kalten Gasen angetrieben werden.
Welche Erlaubnis benötige ich zum Führen einer Schusswaffe?
Führen ist das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, also der reinen tatsächlichen Möglichkeit, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Grundsätzlich benötigt man für das Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein.
Ausnahmen davon sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit der Kennzeichnung PTB im Kreis, Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind (2. Anlage Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3 WaffG) sowie Armbrüste und unbrauchbar gemachte Schusswaffen.
Auf öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Sportveranstaltungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie bei z. B. Konzert-, Kino- oder Diskothekenbesuchen ist das Führen von Waffen und Messern ohne triftigen Grund (§ 42 Abs. 4a Nr. 1 bis 10 WaffG) verboten.
Welche waffenrechtlichen Erlaubnisse benötige ich für den Umgang mit Waffen mit einem F im Fünfeck wie beispielsweise ein Luftgewehr?
Für den Erwerb und Besitz eines Luftgewehrs benötigt man keine waffenrechtliche Erlaubnis, solange es eine Bewegungsenergie von 0,5 bis 7,5 Joule hat und zusätzlich die Kennzeichnung F im Fünfeck trägt oder Altproduktionen aus den Jahren vor 1970 bzw. 1991 ist und bei mit kalten Gasen geschossen wird.