Blindenhilfe
Blinde Personen können finanzielle Unterstützung in Form der Landesblindenhilfe beantragen. Diese Hilfe soll die Nachteile ausgleichen, die Ihnen aufgrund Ihrer Blindheit entstehen. Der Antrag kann online gestellt werden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Voraussetzungen
- Vollständige Erblindung auf beiden Augen oder
- Sehschärfe auf keinem Auge beträgt mehr als 1/50 oder
- gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit (Gesichtsfeldeinschränkungen)
- Wohnhaft in Baden-Württemberg
Ein genereller Anspruch auf die Landesblindenhilfe, als auch auf die aufstockende Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Landesblindenhilfe (PDF,403 KB) (alternativ: Onlinedienst)
- vollständig ausgefüllt und unterschrieben,
- nicht Zutreffendes streichen,
- entsprechende Nachweise in Kopie beifügen.
- Augenfachärztliche Bescheinigung (PDF,100 KB)
- vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“
- aktueller Pflegegeldbescheid (sofern vorhanden)
- Vollmacht (sofern vorhanden)
Während der Bearbeitung können sich weitere Fragen ergeben, sodass ggf. noch andere Unterlagen von uns angefordert werden müssen.
Hinweise
Bei geringem Einkommen und Vermögen des blinden Menschen kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 72 SGB XII) bestehen.
Häufige Fragen
Wer kann Landesblindenhilfe beantragen?
Personen, die blind sind und das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis erhalten haben.
Definition von blind (gem. § 1 BliHG):
- Die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
- Wenn nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Punkt 1 gleichzuachten sind1.
Die Landesblindenhilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig. Dies bedeutet, die Voraussetzung für die Landesblindenhilfe ist lediglich das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. Der Erstantrag auf einen Schwerbehindertenausweis (PDF,481 KB) oder die Änderung des Schwerbehindertenausweises (PDF,407 KB) kann bei unserem Sozial- und Versorgungsamt – Abteilung Schwerbehindertenrecht - gestellt werden.
Wer kann zusätzlich zur Landesblindenhilfe auch Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII beantragen?
Bei geringem Einkommen und Vermögen des blinden Menschen kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 72 SGB XII) bestehen. Hierbei erfolgt jedoch eine vollständige Einkommens- und Vermögensprüfung. Die Vermögensfreigrenze bei einer alleinstehenden Person beträgt hierfür 10.000,00 EUR.
Folgende Nachweise werden für den Antrag auf Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII benötigt:
- lückenlose und sortierte Kontoauszüge der letzten drei Monate
- aktueller Grundsicherungsbescheid, Jobcenterbescheid, Rentenbescheid, etc.
- aktueller Grundsicherungsbescheid, Jobcenterbescheid, Rentenbescheid, etc.
- Nachweise bzgl. der Versicherungsbeiträge, die von Ihnen monatlich bezahlt werden, damit wir diese möglicherweise bei der Einkommensberechnung berücksichtigen können
- aktueller Mietvertrag
- Mietbescheinigung
Wie kann die Blindenhilfe beantragt werden?
Blindenhilfe kann online über Service BW beantragt werden. Alternativ kann der Antrag auf Landesblindenhilfe (PDF,403 KB) und auch der Antrag für die aufstockende Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII (PDF,554 KB) mit den entsprechenden Nachweisen zur Weiterleitung an uns bei jedem Rathaus abgegeben werden oder Sie senden diesen per E-Mail oder postalisch an folgende Andresse:
Sozial- und Versorgungsamt
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
Erhalte ich Hilfe beim Ausfüllen des Antrages?
Gerne können Sie sich an Ihr Rathaus vor Ort wenden. Ebenfalls steht Ihnen die telefonische Beratung oder ein persönlicher Termin im Landratsamt Heilbronn (nach telefonischer Terminvereinbarung) zur Verfügung.
Wenn Sie eine Zuwanderungsgeschichte haben oder Sprachbarrieren bestehen und Sie im Landkreis Heilbronn wohnen und keinen Anspruch auf Betreuung oder Unterstützung durch die Flüchtlingssozialarbeiter, das Integrationsamt für Geflüchtete oder den Infopoint im Landratsamt haben, stehen Ihnen die ehrenamtlichen Behördenlots*innen im Raum E137 des Landratsamts Heilbronn mittwochs von 14 bis 16 Uhr gerne zur Verfügung.

