Blindenhilfe
Blinde Personen können finanzielle Unterstützung in Form der Landesblindenhilfe beantragen. Diese Hilfe soll die Nachteile ausgleichen, die Ihnen aufgrund Ihrer Blindheit entstehen. Der Antrag kann online gestellt werden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Voraussetzungen
- Vollständige Erblindung auf beiden Augen oder
- Sehschärfe auf keinem Auge beträgt mehr als 1/50 oder
- gleich zu achtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit (Gesichtsfeldeinschränkungen).
- Wohnhaft in Baden-Württemberg.
Ein genereller Anspruch auf die Landesblindenhilfe, als auch auf die aufstockende Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII besteht erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Landesblindenhilfe (PDF,403 KB) (alternativ: Onlinedienst)
- vollständig ausgefüllt und unterschrieben,
- nicht Zutreffendes streichen,
- entsprechende Nachweise in Kopie beifügen.
- Augenfachärztliche Bescheinigung (PDF,100 KB)
- vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „Bl“
- Aktueller Pflegegeldbescheid (sofern vorhanden)
- Vollmacht (sofern vorhanden)
Während der Bearbeitung können sich weitere Fragen ergeben, so dass noch andere Unterlagen von uns angefordert werden müssen.
Hinweise
Bei geringem Einkommen und Vermögen des blinden Menschen kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (§ 72 SGB XII) bestehen.
Häufige Fragen
Wer kann Blindenhilfe beantragen?
Wie kann die Blindenhilfe beantragt werden?
Blindenhilfe kann online über Service BW beantragt werden. Alternativ kann der Antrag auf Blindenhilfe mit den entsprechenden Nachweisen zur Weiterleitung an uns bei jedem Rathaus abgegeben werden oder Sie senden ihn per Post oder per E-Mail an uns.
Sozial- und Versorgungsamt
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
Erhalte ich Hilfe beim Ausfüllen des Antrages?
Wenn Sie eine Zuwanderungsgeschichte haben oder Sprachbarrieren bestehen und Sie im Landkreis Heilbronn wohnen und keinen Anspruch auf Betreuung oder Unterstützung durch die Flüchtlingssozialarbeiter, das Integrationsamt für Geflüchtete oder den Infopoint im Landratsamt haben, stehen Ihnen die ehrenamtliche Behördenlots*innen im Raum E137 des Landratsamts Heilbronn mittwochs von 14 bis 16 Uhr gerne zur Verfügung.
Ansonsten können Sie sich gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen.
Muss ich meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen?
Die Landesblindenhilfe ist einkommens- und vermögensunabhängig. Diese kann jeder beantragen, der ein Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis erhält.
Die aufstockende Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII ist einkommens- und vermögensabhängig, d.h. hier werden sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise von Ihnen angefordert und geprüft.
Wo finde ich die Informationen in leichter Sprache?
Wir haben für Sie die Informationen in leichter Sprache zusammengefasst.

