Grundstücksverkehr (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)
Für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Genehmigung.
Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in bestimmten Fällen eine Anzeige erforderlich.
Die konkreten Fälle sind im Bereich "Häufige Fragen" weiter unten erläutert.
Sie können über den Online-Antrag Dateien hochladen oder uns eine Nachricht zukommen lassen.
Hinweise
Die aktuellen Ausschreibungen finden Sie auf der Seite des Landkreises Heilbronn.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
- eine Erklärung der Verkäuferin oder des Verkäufers, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihr oder ihm eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Häufige Fragen
Wann brauche ich für die Veräußerung eine Genehmigung?
Eine Genehmigung benötigen Sie in nachfolgenden Fällen:
- Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
- Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
- bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar
- Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
- Verkauf eines Erbanteils
- an andere Personen als Miterbinnen oder Miterben, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
- Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
Wann muss ich die Verpachtung anzeigen?
Eine Anzeige der Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in nachfolgenden Fällen erforderlich:
- Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
- Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 2 Hektar groß sind
Dabei ist zu beachten, dass öffentliche Wege oder Gräben die Flurstückseinheiten nicht unterbrechen.
In der Regel beantragt der Notar nach dem notariellen Vertragsabschluss die erforderliche Genehmigung beim Landwirtschaftsamt.
Was ist gemäß § 7 Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) nicht erlaubt?
Was gilt für Grundstücksveräußerungen an Nichtlandwirtinnen und Nichtlandwirte?
Grundstücksveräußerungen an Nichtlandwirtinnen und Nichtlandwirte werden eingehend auf ihre agrarstrukturellen Auswirkungen geprüft. Bei betrieblich oder strukturell begründetem Kaufinteresse kann dies zur Versagung des Kaufvertrages führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.