Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für minderjährige Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben. Wenn der andere Elternteil Ihres Kindes seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nachkommt oder nachkommen kann, können Sie die Unterhaltsvorschussleistung beantragen.
Authentifizierung
- Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg
- ggf. Personalausweis mit eID-Funktion und AusweisApp
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kopie Ihres Personalausweises
- Aktuelle Meldebestätigung (für die gesamte Familie)
- Einkommensnachweis von Ihnen
- Wenn vorhanden:
- Kopie der Aufenthaltsgenehmigung von Ihnen und Ihrem Kind
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- Nachweis über Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Nachweis über Halbwaisenrente
- Unterhaltstitel (z. B. Gerichtsbeschluss, Vergleich oder Jugendamtsurkunde)
- Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsantrag
- Schriftverkehr Ihres Rechtsanwalts bezüglich Unterhalt
- Bei Kindern über 12 Jahren:
- Formular „Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahren (PDF,80 KB)“
- vollständiger Bescheid des Jobcenters (sofern vorhanden)
- Bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise des Kindes (sofern vorhanden)
Hinweise
Sie können den Antrag auch ohne vollständige Unterlagen stellen. Allerdings kann erst über Ihren Antrag entschieden werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Häufige Fragen
Ist die Unterhaltsvorschussstelle für mich zuständig?
Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?
Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2025 monatlich:
- 227,00 € für Kinder unter 6 Jahren
- 299,00 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren
- 394,00 € für Kinder von 12 bis 17 Jahren
Liegen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenrenten unter dem Unterhaltsvorschussbetrag, wird der Differenzbetrag aufstockend gezahlt, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Hinweis: Der unterhaltspflichtige Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltsvorschussstelle fordert die Unterhaltsleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlich zurück.
Wann besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
- Das Kind lebt beim alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt oder der andere Elternteil ist verstorben und die Halbwaisenrente ist geringer als der Unterhaltsvorschussbetrag.
- Ausländische Alleinerziehende und ihre Kinder müssen einen bestimmten ausländerrechtlichen Status haben.
- Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.
- Für Kinder ab 12 Jahren besteht ein Anspruch nur, wenn:
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen des Jobcenters bezieht
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes (nach SGB II) vermieden werden kann
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt und nur ergänzend Leistungen des Jobcenters bezieht.
- Bei Kindern ab 15 Jahren werden eigene Einkünfte des Kindes teilweise angerechnet.
Wie funktioniert die Antragstellung online?
Sie können die Unterhaltsvorschussleistungen online beantragen. Hierfür benötigen Sie ein Servicekonto beim Serviceportal Baden-Württemberg.
Nachdem Sie alle Fragen beantwortet haben wird der Onlineantrag unterschrieben eingereicht. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:
- Möglichkeit 1: Wenn Sie in Ihrem Servicekonto die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) hinterlegt haben, können Sie digital unterschreiben.
- Möglichkeit 2: Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, erhalten Sie eine Zusammenfassung Ihres Antrags in Ihrem Servicekonto. Bitte drucken Sie diese Zusammenfassung aus, unterschreiben Sie sie und senden Sie diese per Post an das Jugendamt.
- Möglichkeit 3: Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, können Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt vereinbaren und die Zusammenfassung Ihres Antrags vor Ort unterschreiben.
Die Antragstellung gilt erst ab dem Monat, in dem die Sie entweder digital unterschrieben haben oder in dem die Zusammenfassung mit Ihrer Original-Unterschrift beim Jugendamt eingegangen ist.
Wie funktioniert die Antragstellung schriftlich?
Sie können die Unterhaltsvorschussleistungen auch schriftlich beim Jugendamt beantragen. Hierzu füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und reichen dieses unterschrieben im Original beim Jugendamt ein.
Die Antragstellung gilt ab dem Monat, in dem der Antrag mit Ihrer Unterschrift im Original beim Jugendamt eingegangen ist. Wenn Sie für mehrere Kinder einen Antrag stellen möchten, füllen Sie bitte für jedes Kind ein separates Antragsformular aus.
Sie können das Antragsformular auch beim Jugendamt abholen oder es sich zuschicken lassen.
Die Mitarbeiter/innen der Unterhaltsvorschusskasse sind nach Terminvereinbarung beim Ausfüllen des Antrags gerne behilflich.
Welche Änderungen müssen mitgeteilt werden, wenn bereits Unterhaltsvorschuss gezahlt wird?
Ab der Antragstellung müssen Sie alle Änderungen, die für die Unterhaltsvorschussleistung von Bedeutung sind, unverzüglich mitteilen. Dies gilt insbesondere wenn:
- der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. regelmäßig zahlen möchte.
- Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen (auch wenn der Ehegatte/Lebenspartner nicht der Elternteil des Kindes ist).
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen oder Sie sich mit Ihrem Ehepartner wieder versöhnen.
- das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt (auch wenn es sich z.B. vorübergehend in einer Pflegefamilie oder Einrichtung aufhält).
- Sie und/oder das Kind umziehen (auch ins Ausland).
- sich die Betreuungsanteile des anderen Elternteils erhöhen.
- der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteiles bekannt wird oder andere wichtige Informationen (z.B. Arbeitgeber, Änderung der Verhältnisse) bekannt werden.
- Sie eine Beistandschaft beim Jugendamt einrichten lassen oder Sie einen Rechtsanwalt in der Unterhaltsangelegenheit beauftragen.
- der andere Elternteil verstorben ist und Halbwaisenrente für das Kind beantragt oder gewährt wird.
- eine Verpflichtungserklärung nach dem Ausländergesetz besteht.
- das Kind eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) oder Einkommen aus Vermögen hat.

