Ausnahme von Sonntagsfahrverboten
Wenn Sie trotz Sonntagsfahrverbot (gilt auch an Feiertagen) dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese können Sie online beantragen.
Hinweise
Vom Fahrverbot ausgenommen sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.
- Fahrzeuge bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungsfahrzeuge, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger).
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen.
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Firma
- Angaben zum Beförderungsgutes
- Gewicht Beförderungsgut (in Tonnen)
- Angaben zum Fahrzeug ( Kennzeichen, zulässiges Gesamtgewicht in Tonnen)
- Angaben zum Transportweg
- Nachweise
- Fracht- und Begleitpapiere
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Dringlichkeitsbestätigung des Absenders / Empfängers
- Bei Transportwegen über 100 km
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (von der für den Versand zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bahn AG).
Kosten
Zwischen 35 € und 767 €.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art und Umfang der Ausnahme.
Häufige Fragen
Was sind Feiertage in Baden-Württemberg?
Feiertage im Sinne der Vorschrift in Baden-Württemberg sind
Vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Fahrverbot auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen auch für Samstage in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.
- Neujahr
- Karfreitag & Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Allerheiligen
- 1. und 2. Weihnachtstag
Kann ich den Antrag auch ohne Onlinedienst stellen?
Ja, der Antrag kann schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Schicken sie dazu den Antrag (PDF,140 KB) und die oben genannten erforderlichen Unterlagen per E-Mail an die Straßenverkehrsbehörde.
Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein = Zulassungsbescheinigung Teil I; ZB I
- Der Fahrzeugschein enthält die wichtigsten technischen Informationen über das Fahrzeug und ermöglicht so eine Kontrolle des Fahrzeugs. Der Fahrzeugschein dokumentiert die amtliche Genehmigung für die Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr. Der Fahrzeugschein muss als Original im Auto mitgeführt werden.
- Fahrzeugbrief = Zulassungsbescheinigung Teil II; ZB II
- Im Fahrzeugbrief finden sich die wichtigsten technischen Informationen zum Fahrzeug, Angaben zur Zulassung sowie Daten zum Halter und gegebenenfalls zum früheren/zu früheren Halter/n des Fahrzeugs. Der Fahrzeugbrief darf auf keinen Fall im Auto aufbewahrt werden.

