Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (früher Gesundheitszeugnis)
Bei der Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich um eine Online-Belehrung (Film und Fragen). Die Anmeldung zur Online-Belehrung erfolgt über den Link und leitet Sie weiter zu Service BW.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Sie benötigen entweder eine Kopie Ihres Ausweises oder die eID Ihres Personalausweises.
Kosten
Online-Belehrung oder Vor-Ort-Belehrung | 35,10 €
Ausgenommen von der Gebühr sind Personen, die ehrenamtlich oder als Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten im Lebensmittelgewerbe tätig werden.
Bezahlfunktion
- Paypal/Kreditkarte (bei Online-Belehrung über das Serviceportal notwendig)
- bar an der Kasse (bei Vor-Ort-Belehrungen)
Häufige Fragen
Wofür benötige ich die Belehrung?
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragungswegs minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben und über den richtigen Umgang mit Lebensmitteln informiert wurden.
Das gleiche gilt, wenn Sie
- sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Ich habe ein Gesundheitszeugnis, brauche ich dann eine Belehrung?
Ich habe (technische) Probleme mit der Service-BW-Seite, an wen kann ich mich wenden?
Falls Sie Probleme bei der Anwendung, Registrierung oder generelle technische Probleme haben sollten, wenden Sie sich bitte auf der Startseite des Service-Portals ganz unten unter Kontakt an die zuständige Stelle. Hier wird Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeitet.
Beachten Sie, dass Sie nach der Online-Belehrung zur Online-Bezahlung weitergeleitet werden. Bitte warten Sie nach der Online-Bezahlung ab, bis Sie auf Service- BW-Seite zurückgeleitet werden, denn nur dann wird der Prozess ordnungsgemäß abgeschlossen und Sie erhalten automatisch Ihre Bescheinigung zur Belehrung.
Welche Fristen gelten für die Bescheinigung?
Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Wie gehe ich vor, wenn ich mich zur Belehrung anmelden möchte?
Bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG handelt es sich um eine Online-Belehrung (Film und Fragen). Die Anmeldung zur Online-Belehrung erfolgt über den Link und leitet Sie weiter zur Service-BW-Seite. Dort können Sie Ihr kostenloses Konto beim Serviceportal Baden-Württemberg anlegen und die Online-Belehrung absolvieren.
Nach der Belehrung erhalten Sie die Bescheinigung als PDF in Ihr Postfach. Die Bescheinigung gehört der belehrten Person.
Wie erhalte ich eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erstbelehrung?
Falls Sie im Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn oder digital belehrt wurden, kann Ihnen eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz bei Verlust oder Bedarf einer zweiten Fassung gegen eine Gebühr von 9,20 Euro vom Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn ausgestellt werden.
Sie können die beglaubigte Kopie online über das Serviceportal Baden-Württemberg beantragen. Hierfür benötigen Sie ein Servicekonto. Sollten Sie noch kein Servicekonto haben, können Sie sich dieses beim Starten des Antrages kostenlos und unkompliziert anlegen.
Alternativ können Sie Ihre beglaubigte Kopie unter Angabe Ihres vollständigen Namens und Geburtsdatums per E-Mail anfragen. Senden Sie in diesem Fall Ihre Anfrage bitte an die unter Kontakt angegebene E-Mail-Adresse des Gesundheitsamtes.
Die beglaubigten Kopien werden in beiden Fällen nach Bearbeitung im Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn ausgestellt.
Bei weiteren Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte an die unter Kontakt angegebenen Kontaktdaten.
Werden Belehrungen in Präsenz durchgeführt?
Personen oder Personengruppen bis zu zwölf Personen, die keine Möglichkeit haben an einer Onlinebelehrung teilzunehmen, können an einem einmaligen Termin im Monat vor Ort im Landratsamt Heilbronn an einer Belehrung teilnehmen.
Bitte melden Sie sich für die Terminvereinbarung sowie für weitere Informationen bei der unter Kontakt angegebenen Ansprechperson.