Gaststättenerlaubnis beantragen
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis (siehe Häufige Fragen).
Hinweise
- Für die Gaststättenerlaubnis im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach), Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen), Lauffen a.N., Neckarsulm, Weinsberg sowie Abstatt, Ilsfeld, Untergruppenbach und Beilstein (GVV Schozach-Bottwartal).
- Wer eine Gaststätte im Stadtkreis Heilbronn (Heilbronn + Stadtteile Biberach, Böckingen, Frankenbach, Horkheim, Kirchhausen, Klingenberg, Neckargartach und Sontheim) eröffnen möchte, muss sich an die Stadt Heilbronn wenden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelle Bescheinigung in Steuersachen
- aktuelles Führungszeugnis für Behördenzwecke
- aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Kopie des Pacht-/Mietvertrages oder des Eigentumsnachweises
- Kopie des Unterrichtungsnachweises von der IHK
- Planunterlagen über die Gaststättenräume
- Grundriss (Maßstab 1:100) und Lageplan
- ausgefüllter Erhebungsbogen zur Ermittlung der arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Belange
- Zusätzlich bei der Abgabe von Shishas: Nachweis über die fachgerechte Installation der Be- und Entlüftungsanlage der Gaststätte.
Kosten
560,00 €
Bezahlfunktion
Rechnung/Vorschussbescheid
Häufige Fragen
Wer benötigt eine Gaststättenerlaubnis?
- Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz.
- Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig, das heißt mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, verabreicht. Der Betrieb muss dabei jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein.
- Ohne Erlaubnis dürfen angeboten werden:
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- und Speisen und Getränke (auch alkoholische) in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste
- Hierzu ist lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung beim zuständigen Bürgermeisteramt des Betriebssitzes der Gaststätte notwendig.
- Seit 2005 fällt ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr unter das Gaststättengesetz.
Was ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) zu beachten?
Jede/r persönlich haftende und geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in benötigt eine eigene Erlaubnis; ebenso gilt dies für Kommanditisten/ Kommanditistinnen bzw. Gesellschafter/innen mit Geschäftsführungsbefugnis. Für jede/n Geschäftsführungsbefugte/n werden daher die Personalien, Angaben und Unterlagen benötigt.
Wann darf ich eröffnen?
Wo erhalte ich die oben genannten erforderlichen Unterlagen?
Die aktuelle Bescheinigung in Steuersachen beantragen Sie beim zuletzt zuständigen Finanzamt. Ein aktuelles Führungszeugnis für Behördenzwecke mit der Belegart „0“ beantragen Sie beim Meldeamt Ihres Wohnsitzes. Eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit der Belegart „9“ beantragen Sie ebenfalls beim Meldeamt Ihres Wohnsitzes.
Kann ich den Antrag auch schriftlich stellen, also nicht als Online-Antrag?
Ja, hier finden Sie das Antragsformular (PDF,404 KB).