Allgemeine Anzeige nach AwSV
Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen - nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) errichten, wesentlich ändern oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe umsetzen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeigeformular für Anlagen nach § 40 AwSV (PDF,597 KB)
- detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- ggf. Sachverständigengutachten
Kosten
Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss.
Häufige Fragen
In welchen Fällen ist keine Anzeige erforderlich?
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
- für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Das ist grundsätzlich bei Genehmigungen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben.
Wie finde ich heraus, ob die Anlage in einem Wasser-, Heilquellenschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt?
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie im Internet beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abfragen.
Wie geht es weiter, nachdem ich die Anzeige eingereicht habe?
Wir prüfen Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordern gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach. Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann. Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen. Falls keine Einwände bestehen, wird eine Freigabe Ihres Vorhabens erteilt.
Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen hierzu?
- Genehmigungspflichtige Vorhaben nach § 49 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Anzeigepflichten in § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

