Änderungsgenehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen?
Die Änderungsgenehmigung für Ihre Anlage nach dem Immissionsschutzgesetz können Sie online beantragen.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Voraussetzungen
Dies müssen Sie beantragen, wenn:
- durch die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
- durch Ihre Änderung oder Erweiterung maßgebliche Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreicht werden, die einer Genehmigung bedürfen.
Hinweise
Sie müssen keinen Antrag stellen, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- offensichtlich keine weitere Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für weitere Anlagen erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der bereits erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der geplanten Änderung erforderlich, dies kann ebenfalls digital über Service BW erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um
- Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,
- schematische Darstellungen und Fließbilder,
- Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
- Angaben zu Emissionen und Immissionen,
- Angaben zu Abfällen und Abwässern,
- Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung,
- Formblätter der Anlage 1 des Leitfadens „Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz" des Umweltministeriums Baden-Württemberg.
Die zuständige Stelle kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen verlangen. Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.
Sofern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen miterteilt werden (zum Beispiel Baugenehmigung), sind die hierzu erforderlichen Unterlagen ebenfalls einzureichen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.
Bezahlfunktion
Per Überweisung unter Angabe des Buchungszeichens, das Sie per Post erhalten.
Häufige Fragen
Wann ist die Änderung einer Anlage wesentlich?
Eine wesentliche Änderung nach dem BImSchG liegt vor, wenn die Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage (Lage, Beschaffenheit, Betrieb) nachteilige Auswirkungen haben kann, die für die Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind.
Relevant sind immissionsschutzrechtliche Belange wie zum Beispiel Lärm, Geruch oder Staub.
Kann ich auch bei nicht wesentlichen Änderungen eine Änderungsgenehmigung beantragen?
Ja, nach § 16 Abs. 4 BImSchG können für anzeigebedürftige Änderungen nach § 15 BImSchG auch Änderungsgenehmigungen beantragt werden.

