Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG
Anträge nach § 15 Abs. 2 ArbZG können Sie für Ausnahmen von sämtlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes stellen. Darunter fallen beispielsweise Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagarbeit, tägliche Höchstarbeitszeit oder Ruhezeiten.
Authentifizierung
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Voraussetzungen
- Den Antrag kann der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person stellen.
- Alle anderen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten müssen vorher ausgeschöpft sein.
- Es muss ein überragendes öffentliches Interesse an der Bewilligung der Ausnahme vorliegen, hinter dem das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz oder der Sonn- und Feiertagsruhe zurücksteht.
Vor der Antragsstellung wird empfohlen, sich mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter*in der Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Heilbronn abzustimmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung möglich ist.
Erforderliche Unterlagen
Sie können die Ausnahme formlos beantragen indem Sie ausführen, welche Ausnahmen für welche Zeit beantragt werden. Bitte fügen Sie eine Darstellung der Sachlage inklusive einer Begründung der Notwendigkeit der Ausnahme sowie der Folgen bei Nichtbewilligung bei.
Kosten
800 bis 8400 € je nach Dauer der Ausnahme und Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden.
Bezahlfunktion
Per Überweisung unter Angabe des Buchungszeichens, das Sie erhalten.
Häufige Fragen
Was ist überragendes öffentliches Interesse?
Um ein überragendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen, werden Kriterien wie die Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in strukturschwachen Räumen, arbeitsmarktpolitische Problemlage, atypische Ausnahmefälle oder Bedarf der Bevölkerung an einer Dienstleistung oder einem Produkt berücksichtigt.

