Umtausch in den Kartenführerschein
Seit dem 19. Januar 2013 werden ausschließlich Führerscheine ausgestellt, welche auf 15 Jahre befristet werden. Das bedeutet, dass alle Führerscheine, welche zuvor erteilt wurden, nach und nach in befristete Führerscheine umgetauscht werden müssen.
Hinweise
- Bitte beachten Sie die vorgeschriebenen Staffelungen für den Umtausch (s. Merkblatt (PDF,238 KB))
- Wenn Sie die Klasse 2 besitzen, endet die Berechtigung, die entsprechenden Kraftfahrzeuge zu führen, mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
- Falls Sie danach noch die entsprechenden Kraftfahrzeuge führen möchten, sollten Sie rechtzeitig den Umtausch einreichen. Beachten Sie hierzu auch die Rubrik „Verlängerung“.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag Umtausch (PDF,209 KB)
- Vordruck zur Herstellung eines Kartenführerscheins (PDF,550 KB)
- Kopie Personalausweis / Reisepass
- Kopie Führerschein
- Biometrisches Lichtbild
Kosten
- Umtausch Papier in Karte | 26,50 €
- Umtausch Karte in Karte | 11,20 €
Bezahlfunktion
Überweisung
Häufige Fragen
Wie beantrage ich den Umtauschführerschein?
- Bitte stellen Sie den Antrag im Rathaus Ihres Wohnortes, einige Rathäuser nehmen hierfür eine Verwaltungsgebühr entgegen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Höhe.
- Alternativ können Sie den Umtauschantrag (PDF,209 KB) ausdrucken und uns alle Unterlagen per Post zukommen lassen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Wird mir der Umtauschführerschein zugeschickt?
- Normalerweise wird der Umtauschführerschein als Direktversand bearbeitet. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 5,10 Euro an. Wenn Sie dies nicht wünschen, können Sie dies auf dem Antrag ankreuzen.
- Nachdem der Führerschein bei der Bundesdruckerei hergestellt wurde, wird dieser nicht zunächst an uns übermittelt, sondern direkt zu Ihnen nach Hause geschickt.
Wie beantrage ich die Klasse T?
- Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können Sie die Klasse T weiterhin beantragen. Hierfür ist ein Nachweis der Berufsgenossenschaft über die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit beizufügen.
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit nicht mehr als 60 km/h.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 40 km/h.