Anzeige von Abfallsammlungen nach § 18 KrWG
Eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten müssen Sie drei Monate vor dem geplanten Beginn bei der Behörde anzeigen. Um eine solche Sammlung nach § 18 KrWG anzuzeigen, nutzen Sie gerne den elektronischen Antrag von GADSYS (Gemeinsame Abfall DV-Systeme).
Hinweise
Sie können weiterhin das Formular Anzeige von gewerblichen Abfallsammlungen (PDF,181 KB) nutzen, um Ihre Sammlung anzuzeigen. Den ausgefüllten Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen können Sie postalisch oder per E-Mail bei uns einreichen.
Erforderliche Unterlagen
- Informationen zur Größe und Organisation der Sammlungsunternehmerin bzw. dess Sammlungsunternehmers
- Informationen über die Art der Sammlung (z. B. Musterflyer, Vertragsmuster)
- Liste mit Containerstandorten
- Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Standplatzgenehmigungen (auch Verträge etc.)
- Erläuterungen zur sonstigen Sammlung
- Erläuterungen der bisherigen Durchführung der Sammlung und/oder zum Sammelrhythmus
- Beschreibung der sonstigen eingesammelten Abfälle
- ergänzende Angaben zu Verwertungsbetrieben
- Kopien der EfB-Zertifikate der Verwertungsbetriebe
- Kopien der Verträge mit den Verwertungsbetrieben
- Kopien der Anlagengenehmigungen der Verwertungsbetriebe (z. B. immissionsschutz- oder baurechtliche Genehmigung)
- bei Verbringung der Sammelware ins Ausland: Kopien der Notifizierungsunterlagen bzw. der Vertragsinformationen gem. §§ 4 und 5 Abfallverbringungsgesetz
- Kopien der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG, der Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG oder des EfB-Zertifikats des Abfallbefördernden (auch der ggf. damit beauftragen Dritten)
Kosten
Es werden nur Gebühren verlangt, wenn besondere Bedingungen, Befristungen oder Auflagen im Rahmen einer förmlichen Anordnung auferlegt werden.
Bezahlfunktion
Bezahlen können Sie per Überweisung unter Angabe des Buchungszeichens, das Sie per Post erhalten.

