Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen (§ 27 Erlaubnis)
Wer als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigt eine sogenannte § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) Erlaubnis.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben eigene Sprengstoffbehörden.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Fachkundenachweis
- Bedürfnisnachweis
- mindestens 21 Jahre
Erforderliche Unterlagen
- Fachkundenachweis
- Bedürfnisnachweis
- Nachweis der geplanten Aufbewahrung
Kosten
- Erteilung 86,20 €
- Verlängerung 57,50 €
Bezahlfunktion
per Rechnung
Häufige Fragen
Wie kann ich die erforderliche Fachkunde nachweisen?
Diesen Nachweis der Fachkunde erhalten Sie, wenn Sie erfolgreich an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die gewünschte Tätigkeit teilgenommen haben. Als Bestätigung dient hierbei das entsprechende Zeugnis.
Um an einem solchen Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen zu können, benötigen Sie zuvor eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Sprengstoffbehörde beantragen. Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 3 entfällt der Nachweis der Fachkunde.
Wie kann ich das erforderliche Bedürfnis nachweisen?
Der Nachweis ist auf die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet: Jäger müssen hierfür ihren Jagdschein vorlegen, während Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft und Teilnahme an Schützen- oder Brauchtumsschützenvereinen einreichen müssen. Bei der Erlaubnis zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren ist die Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein vorzulegen.

