Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sowohl der Vor- als auch der Nachname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung geändert werden.
Hinweise
Das Landratsamt Heilbronn ist für die öffentlich-rechtliche Namensänderungen im Landkreis Heilbronn zuständig mit Ausnahme von Bad Friedrichshall mit Offenau und Oedheim, Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach, Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen und Neckarsulm.
Voraussetzungen
Wer seinen Namen ändern möchte, muss einen wichtigen Grund vorweisen können. Grundsätzlich gilt, dass das private Interesse an der Änderung des Namens schwerer wiegen muss, als das schutzwürdige öffentliche Interesse oder ein Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Deutsche*r sind oder als Asylberechtigte*r, ausländischer Flüchtling, Staatenlose*r, heimatlose/r Ausländer*in oder Kontingentflüchtling deutschem Recht unterstehen. Sie müssen zudem Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt richtet sich die Zuständigkeit für die Namensänderung nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthalt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- ausführliche Begründung
- weitere Unterlagen siehe Merkblatt „Vorzulegende Unterlagen zum Antrag auf Namensänderung“ (PDF,215 KB)
Kosten
- 680 € Namensänderung Familienname für eine Familie
- 650 € Namensänderung Familienname für eine Einzelperson
- 580 € Namensänderung Vorname
Bezahlfunktion
per Rechnung
Häufige Fragen
Was sind wichtige Gründe für eine Namensänderung?
Wichtige Gründe für eine Namensänderung können beispielsweise sein, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die die Namensträgerin bzw. den Namensträger stark behindern,
- aus familiären Gründen geändert werden soll, z. B. wenn ein Pflegekind den Namen seiner Pflegefamilie erhalten soll.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden. Es darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden.
Liegt die Zuständigkeit für den gesamten Landkreis beim Landratsamt?
Für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von
- Bad Friedrichshall mit Oedheim und Offenau
- Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach
- Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen
- Neckarsulm
Diese Kommunen haben eigene Zuständigkeiten.
Wenn Sie eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz im Stadtkreis Heilbronn beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Stadt Heilbronn.

