Wildschaden
Wildschaden ist Schaden, der an einem Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen oder an seinen getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen durch Wildtiere entsteht. In diesen Fällen ist der geschädigten Person der Wildschaden zu ersetzen.
Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen, Saatkrähen und Wildtauben zur Vermeidung erheblicher Wildschäden
Bei Wildschäden durch Rabenkrähen, Saatkrähen und Wildtauben kann zur Vermeidung erheblicher Wildschäden der Vergrämungsabschuss über unser Antragsformular Vergrämungsabschuss (PDF,148 KB) beantragt werden.
Hinweise
Den Wildschaden müssen Sie bei der Gemeinde anmelden, in der das geschädigte Grundstück liegt.
Häufige Fragen
Wo muss ich meinen Wildschaden anmelden?
Welche Anmeldefristen sind einzuhalten?
Wer muss den Wildschaden beheben?
Was ist, wenn sich die betroffenen Parteien nicht einig sind?
In diesen Fällen kann ein Wildschadensschätzer (PDF,61 KB) herangezogen werden. Die Kosten des Verfahrens der Wild- oder Jagdschadensschätzung trägt die Person, die das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wildschadens oder Jagdschadens veranlasst hat. Haben sowohl die geschädigte Person als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemeinde oder die Schätzung des Wild- oder Jagdschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner.
Wo finde ich weitere Informationen?
Weitere Informationen finden Sie im Wildtierportal oder beim LAZ BW.

