Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Die Inbesitznahme von Schusswaffen und Munition ist unverzüglich gegenüber der Waffenbehörde anzuzeigen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass eine Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge erteilt werden kann. Der entsprechende Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Erbe angenommen wurde oder die Frist abgelaufen ist, innerhalb der man das Erbe hätte ausschlagen können.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben eigene Waffenbehörden.
Voraussetzungen
Eine erbende Person muss weder das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (z. B. Jäger*in oder Sportschützin bzw. Sportschütze) noch die geforderte Sachkunde vorweisen (sogenanntes Erbenprivileg). Die bzw. der Antragsteller*in muss lediglich zuverlässig und persönlich geeignet sein. Die geerbten Schusswaffen müssen jedoch durch ein Blockiersystem gesichert werden. Die Pflicht zur Sicherung der Schusswaffen durch ein entsprechendes Blockiersystem besteht aber nur dann, wenn die erbende Person kein Bedürfnis geltend machen kann oder sie nicht ohnehin Inhaber*in einer aufgrund eines Bedürfnisses erteilten Erlaubnis zum Waffenbesitz ist
Kosten
Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben entstehen Kosten in Höhe von 72,50 € und zusätzlich noch die Kosten für die Eintragung der Waffen (27,90 € für die erste Waffe und 6,70 € für jede weitere Waffe).
Häufige Fragen
Welche Fristen muss ich beachten, um den Antrag für eine Waffenbesitzkarte rechtzeitig zu stellen?
Was passiert mit den geerbten Waffen, wenn ich die Voraussetzungen für eine Waffenbesitzkarte nicht erfülle?
Es besteht die Möglichkeit, die Schusswaffen einem Berechtigten (Jäger*in, Sportschützin bzw. Sportschütze, Waffenhändler*in) zu überlassen. Eine weitere Möglichkeit zum Verbleib der Schusswaffen ist, diese durch eine/n autorisierte/n Büchsenmacher*in unbrauchbar machen zu lassen. Die Schusswaffen fallen dann nicht mehr unter das Waffengesetz und können daher im Besitz der erbenden Person verbleiben. Über die Unbrauchbarmachung ist ein Nachweis vorzulegen. Darüber hinaus können die Schusswaffen auch bei der Waffenbehörde zum Zwecke der Vernichtung abgegeben werden.

