Versammlung unter freiem Himmel anmelden
Alle haben grundsätzlich das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Eine ortsfeste oder sich fortbewegende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel muss jedoch rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) haben eigene Versammlungsbehörden.
Voraussetzungen
Eine versammlungsrechtliche Anmeldepflicht besteht, wenn
- zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
- die Versammlung öffentlich ist und
- sie unter freiem Himmel stattfinden soll.
Kosten
Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht in der Regel nicht erhoben.
Häufige Fragen
Welche Veranstaltungen sind versammlungsrechtlich nicht anmeldepflichtig?
Kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte sind im Regelfall nicht anmeldepflichtig. Für diese gelten andere Bestimmungen. Außerdem müssen Versammlungen in geschlossenen Räumen nicht angemeldet werden.
Welche Anmeldefrist gilt im Versammlungsrecht?
Die Versammlung muss 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden. Der Beginn der öffentlichen Bekanntgabe ist nicht zu verwechseln mit dem tatsächlichen Versammlungsbeginn. Die öffentliche Bekanntgabe kann zum Beispiel durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen. Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist. Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, muss diese unverzüglich angemeldet werden. Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.

