Antrag auf Erdauffüllung im Außenbereich
Erdauffüllungen sind bauliche Anlagen und bedürfen als selbstständige Vorhaben im Außenbereich ab einer bestimmten Größe einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung.
Hinweise
Einzelfallprüfung: Grundsätzlich wird jeder Antrag auf Erdauffüllung im Einzelfall geprüft und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Bis zur Genehmigung kann dies bei Vorliegen eines vollständigen Antrags einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Übersichtslageplan M 1:25.000 (eingezeichnete Auftragsfläche und Anfahrt)
- Flurkartenauszug (eingezeichnete und vermaßte Auffüllfläche)
- Bodenschätzkarte/Katasterauszug mit Reichsbodenschätzung (nicht bei Rebflächen)
- Geländeaufnahme der Auffüllfläche in einem nachvollziehbaren Lage- und Höhensystem mit entsprechenden Vermessungsdaten (erforderlich ab einer geplanten Auffüllhöhe von >20 cm oder ab einem Volumen von >1.000 m3)
- Geländeschnitte (längs und quer) mit Geländehöhen und Geländeverlauf der angrenzenden Grundstücke, die in ein nachvollziehbares Lage- und Höhensystem eingepasst sind (erforderlich ab einer geplanten Auffüllhöhe von >20 cm oder ab einem geplanten Volumen von >1.000 m3)
- Bodenschutzkonzept (bei mehr als 0,5 ha Einwirkfläche auf den Boden durch Person mit bodenkundlicher Fachkunde; § 2 Abs. 3 LBodSchAG)
- Untersuchungsergebnis zum Schadstoffgehalt des Auffüllmaterials (auf Anforderung des Landratsamts – z. B. bei einem aufzufüllenden Grundstück in einem Wasserschutzgebiet Zone III)
- Einverständniserklärung der Eigentümer
- Einverständniserklärung der Angrenzer
Kosten
Abhängig von der Auffüllungsmenge und den beteiligten Fachbehörden (internes Gebührenverzeichnis).
Bezahlfunktion
Rechnung / Gebührenbescheid
Häufige Fragen
Ab welcher Größe der Erdauffüllung oder Abgrabung muss ich einen Antrag stellen?
Nach § 50 Anhang 1 Nr. 11 e) LBO sind selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur verfahrensfrei, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 500 m² Fläche haben.
Bitte beachten: Sind Schutzgebietskulissen (Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Biotop, Wald, Wasserschutzgebiet, Gewässerrandstreifen etc.) betroffen, ist immer ein Antrag zu stellen oder das Vorhaben mit dem Amt Bauen und Umwelt vorab abzustimmen.
Was ist ein Erdauffüllungsantrag?
Wann ist eine Erdauffüllung genehmigungspflichtig?
Eine Genehmigung ist in der Regel erforderlich, wenn:
- die Auffüllhöhe mehr als 2 m beträgt
- die Auffüllung eine bestimmte Fläche überschreitet (z. B. > 500 m²)
- eine dauerhafte Veränderung der Nutzung oder des Landschaftsbilds erfolgt
- Schutzgüter (z. B. Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturpark, Wasserschutzgebiete, Wald etc.) betroffen sind.
Die Genehmigungspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht und den örtlichen Satzungen. Für die Genehmigungspflicht ist die Fläche des Gesamtvorhabens und nicht die Zahl und Größe einzelner Flurstücke ausschlaggebend.
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Bitte beachten Sie hier das Merkblatt zu Erdauffüllungen (PDF,149 KB). Die folgende Aufzählung ist beispielhaft. In der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Lageplan mit markierter Auffüllfläche
- Beschreibung des Vorhabens (Material, Umfang, Zweck)
- Querschnitte/Pläne zur Darstellung der Höhenveränderung
- Bodengutachten (PDF,336 KB) oder Angaben zur Herkunft des Materials
- Nachweis über die Unbedenklichkeit des Materials (z. B. Ersatzbaustoffverordnung (EBV))
- Stellungnahmen von Naturschutz, Wasserbehörde, Landwirtschaftsamt etc.
Welche Materialien dürfen verwendet werden?
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Was passiert bei ungenehmigter Auffüllung?
Gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht?
Wer ist zuständig für die Genehmigung?
In der Regel:
- untere Baurechtsbehörde / untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Heilbronn, Amt Bauen und Umwelt)
- bei größeren Vorhaben: auch Wasserbehörde, Boden- oder Abfallbehörde (Deponierung, Zwischenlager)
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall immer an das Amt Bauen und Umwelt zur Vorprüfung des Vorhabens.