Erlaubnisse für gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Tieren
§ 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) regelt, dass bestimmte Tätigkeiten nicht ohne Weiteres, sondern nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch die Veterinärbehörde durchgeführt werden dürfen.
Hinweise
Folgende gewerbsmäßige Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig:
- Amputationen: Zucht und Haltung von Tieren, welche amputiert werden oder an welchen Organe / Geweben entnommen oder zerstört werden
- Auslandstierschutz: Einfuhr und Vermittlung von Tieren aus dem Ausland
- Handel mit Wirbeltieren
- Hundetrainer und Hundeschulen
- Reit- und Fahrbetriebe
- Schädlingsbekämpfung
- Schutzhunde-Ausbildung
- Tierheim: Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
- Tierbörsen
- Tierversuche: Zucht und Haltung von Versuchstieren
- Zucht und Haltung von Tieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere).
- Zur-Schau-Stellen von Tieren (z.B. Schau-Ställe auf Märkten und Ausstellungen), Einsatz von Tieren im sozial-pädagogischen und therapeutischen Bereich, Schultiere, Therapietiere)
Voraussetzungen
Informationen zu Gewerbsmäßigkeit, Antragsunterlagen und Erlaubnisvoraussetzungen finden Sie im Antrag und (PDF,254 KB)Merkblatt auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG (PDF,254 KB) und bei den Häufigen Fragen.
Kosten
- Nach Aufwand (v.a. der Sachkundeprüfung): ca. 250,00 - 1.000,00 Euro
Bezahlfunktion
Per Überweisung nach Erhalt der Erlaubnis.
Häufige Fragen
Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?
- Reichen Sie möglichst frühzeitig VOR Beginn der geplanten Tätigkeit Ihren Antrag (PDF,254 KB) mit allen Unterlagen bei uns ein.
- Wir sichten diese auf Vollständigkeit und fordern ggf. noch Informationen / Unterlagen nach.
- Anschließend geben wir dem „Gemeinsamen Büro für Tierschutzverbandsklage B.-W.“ die gesetzlich vorgeschriebene Gelegenheit, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Dieser Zusammenschluss anerkannter Tierschutzverbände hat dafür eine Frist von max. 4 Wochen und wäre berechtigt, gegen eine von uns erteilte Erlaubnis Rechtsmittel einzulegen.
- Falls Sie die beantragte Tätigkeit auf einem bestimmten Gelände / unter einer bestimmten Adresse anbieten möchten, beteiligen wir noch andere Rechtsgebiete, z.B. das Baurecht, Naturschutzrecht o.a. Sollten diese Tätigkeit am geplanten Ort nicht erlauben, können wir unser tierschutzrechtliches Erlaubnisverfahren nicht fortführen.
- Parallel prüfen wir die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 TierSchG (a.F.). Demnach darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat:
- Nachweis möglich über Zertifikate / Zeugnisse zu Aus- und Fortbildungen. Falls Sie diese nicht haben, wird unsere Amtstierärztin Ihre Sachkunde vollumfänglich nachprüfen, ggf. mit einer externen Sachverständigen und/oder unter Verwendung eines anerkannten Testverfahrens (DOQ-Test).
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat:
- Nachweis über Polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat:
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
- Wird überprüft im Rahmen einer Betriebsbegehung durch unsere Amtstierärztin.
- Bei Vorliegen aller Zustimmung und bei Bestehen der Sachkundeprüfung / Betriebsbegehung kann die Erlaubnis erteilt werden. Sie erhalten diese dann per Post in Form eines Bescheids. Darin enthalten ist auch die Gebührenfestsetzung (kann per Überweisung beglichen werden) sowie die Auflagen zu Ihrer Erlaubnis.
Was bedeutet die Gewerbsmäßigkeit?
Gewerbsmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig oder im Auftrag des Erlaubnisträgers eigenverantwortlich, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn bei einer Haltungseinrichtung folgender Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht werden:
- bei Hunden: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe.
- bei Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe im Jahr.
- bei Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr.
- bei Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr.
- bei Mäusen, Hamstern, Ratten oder Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr.
- bei Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr.
- bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.
- bei Vogelarten
- bis einschließlich Nymphensittichgröße: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 25 züchtenden Paaren.
- größer Nymphensittichgröße: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 10 züchtenden Paaren.
- bei Kakadu oder Ara: regelmäßiger Verkauf von Jungtieren und Haltung von mehr als 5 züchtende Paare.
- bei sonstigen Heimtieren: Verkaufserlös von mehr als 2000,- Euro jährlich.
Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe oder ähnliches gemeinsam genutzt werden.
Für landwirtschaftliche Nutztiere wird für das Züchten und Halten keine Erlaubnis benötigt.
Wann liegt die Sachkunde vor?
Wer ist die verantwortliche Person?
Für die Tätigkeit verantwortliche Person ist jeweils derjenige, der die Verantwortung, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, nicht nur vorübergehend trägt. Die verantwortliche Person muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen, insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein.
Träger der Erlaubnis ist in der Regel:
- bei einem Gesamtunternehmen: dessen Verantwortlicher; es muss jedoch für jeden Einzelbetrieb eine Erlaubnis beantragt werden.
- bei einer öffentlichen Einrichtung: deren Leiter.
- bei Tierbörsen: der Veranstalter.
- Bei einem Verein oder einer GmbH kann es auch eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder eine GmbH) sein.
- Soll eine GbR Erlaubnisinhaber sein, ist die Unterschrift sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
- Daneben kann insbesondere bei Schaustellerbetrieben auch der für eine bestimmte Tiergruppe Verantwortliche Träger der Erlaubnis sein.
Wann gilt die antragstellende Person als zuverlässig?
Die antragstellende Person gilt als zuverlässig, wenn er der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln im Hinblick auf den Tierschutz führen. Die Behörde fordert den Antragsteller auf, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis (Belegart „O“, beim jeweiligen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro erhältlich) beantragt und dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim jeweiligen Bürgerbüro oder Gewerbeamt erhältlich) vorgelegt wird.

