Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter
Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klasse besuchen, haben einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung. Der Anspruch besteht für Kinder an öffentlichen und privaten Grundschulen, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Juniorklassen.
Der Anspruch wird stufenweise ausgeweitet, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Schulkinder der ersten bis vierten Klasse einen Anspruch auf Ganztagesbetreuung haben.
Hinweise
Bitte wenden Sie sich zur Anmeldung eines Betreuungsplatzes an Ihre Kommune oder die Kommune, in welcher ihr Kind zur Schule geht.
Das Jugendamt ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs verantwortlich.
Voraussetzungen
- Der Anspruch beginnt mit dem tatsächlichen Schuleintritt, also dem ersten Schultag.
- In den Sommerferien vor der Einschulung besteht kein Anspruch.
Kosten
Die Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot werden direkt von den Trägern erhoben.

