Jugendarbeitsschutzgesetz (Behördliche Ausnahmen nach §6 JArbSchG)
Wenn ein Kind oder ein*e Jugendliche*r an Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern, sowie bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken möchte, wird dafür eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Eingefordert wird diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde am Arbeitsort, die auch die notwendigen Unterlagen bereitstellt.
Erforderliche Unterlagen
- die Einwilligung der Personensorgeberechtigten
- eine Einschätzung des Arztes (Bescheinigung darf nicht länger als vor drei Monaten ausgestellt sein)
- eine Einschätzung der Schule
- eine Stellungnahme des Jugendamts
Bitte beachten Sie, dass die Stellungnahme des Jugendamts nur abgegeben werden kann wenn alle anderen Unterlagen vollständig vorliegen!
Wenn Ihnen schriftliche Informationen über den konkreten Inhalt der Veranstaltung vorliegen, bitten wir diese in Kopie dem Antrag beizufügen.

