Beistandschaften
Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Sie kann für die Anerkennung von Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beantragt werden. Die Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgeerklärung der Eltern oder gerichtliche Sorgerechtsentscheidung (falls vorhanden)
- Unterhaltstitel (Beschlüsse, Urkunden oder Vereinbarungen) falls bereits vorhanden
Kosten
Die Führung der Beistandschaft ist kostenlos.
In gerichtlichen Verfahren (z. B. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Zwangsvollstreckungen) können Kosten für die Beteiligten entstehen.
Hinweise
Beratung Unterhalt und Volljährigenunterhalt
Auch ohne Beantragung einer Beistandschaft haben Eltern und junge Volljährige nach § 18 SGB VIII Anspruch auf Unterstützung, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen geht, die das Kind, bzw. die/den junge/n Volljährige/n betreffen.
Häufige Fragen
Wer kann eine Beistandschaft beantragen?
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, kann auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.
Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden.
Wie und wo komme ich zu einem Beistand
Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?
Welche Rechte habe ich während der Beistandschaft?
Wann endet die Beistandschaft?
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der bisher allein sorgeberechtigten Antragstellerin oder dem bisher allein sorgeberechtigten Antragsteller das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

