Ambulante Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung
Der Fachdienst ambulante Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen. Ziel ist es, diese zu fördern und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Sie haben Interesse an einer Beratung oder haben weitere Fragen? Dann melden Sie sich einfach bei uns.
Voraussetzungen
Sie können beim Jugendamt Eingliederungshilfe für Ihr Kind beantragen, wenn:
- Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist,
- eine seelische Erkrankung bei Ihrem Kind vorliegt und
- deshalb die Teilhabe Ihres Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Hinweise
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung, d. h. Eingliederungshilfe kann erhalten, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen (Sozialleistungs-)Trägern erhält.
Kosten
Die Beratung durch den Fachdienst ambulante Eingliederungshilfe sowie die durch ihn gewährten ambulanten Hilfen sind kostenfrei.
Häufige Fragen
Wer wird beraten?
Wie wird festgestellt, ob mein Kind Anspruch auf Eingliederungshilfe hat?
Der Fachdienst ambulante Eingliederungshilfe prüft den Anspruch auf Hilfe. Dazu holt er die Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (oder vergleichbare Qualifikation) zur seelischen Gesundheit Ihres Kindes ein und beurteilt, inwieweit dessen Teilhabefähigkeit am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Bei der Entscheidung darüber, welche Art der Hilfe den Bedarf Ihres Kindes deckt, bezieht der Fachdienst ambulante Eingliederungshilfe Sie und Ihr Kind ein.
Durch wen wird festgestellt, ob mein Kind eine seelische Erkrankung hat?
Wie wird geholfen?
Wie kann ich einen Beratungstermin vereinbaren?
Wer ist für junge Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung zuständig?
Für Menschen mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung ist das Sozial- und Versorgungsamt zuständig.

