Spielhallen - Betriebserlaubnis beantragen
Für den Betrieb einer Spielhalle wird eine Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz benötigt.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach), Lauffen am Neckar, Weinsberg, Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) und der GVV Schozach-Bottwartal (mit Abstatt, Beilstein und Untergruppenach) haben eine eigene Zuständigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) für Behördenzwecke (Belegart „O“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
- aktuelle Auskunft (nicht älter als drei Monate) aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
- aktuelle Bescheinigung (nicht älter als drei Monate) in Steuersachen (zu beantragen beim zuletzt zuständigen Finanzamt)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (ggf. Aufenthaltstitel bei Drittstaaten)
- Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis
- Handelsregisterauszug (bei Firmen als Betreiber der Spielhalle)
- Einrichtungsplan
- Betriebskonzept
- Aufstellererlaubnis oder Geeignetheitsbestätigung
- IHK-Bescheinigung Spiel- und Jugendschutz
- Sozialkonzept
Kosten
700 € für die Betriebserlaubnis und 400 € je Geldspielgerät
Bezahlfunktion
per Rechnung
Häufige Fragen
Kann ich in jeder Räumlichkeit eine Spielhalle eröffnen?
Liegt die Zuständigkeit für den gesamten Landkreis beim Landratsamt?
Für die Erteilung von Reisegewerbekarten im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von
- Bad Friedrichshall mit Oedheim und Offenau
- Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach
- Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen
- Neckarsulm
Diese Kommunen haben eigene Zuständigkeiten.
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte im Stadtkreis Heilbronn beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Stadt Heilbronn.

