Gaststättengewerbe - Weiterführung durch erbende Person anzeigen
Nach dem Tod der Erlaubnisinhaber*in darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch die erbende Person bis zur Dauer von zehn Jahren unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt werden.
Hinweise
Die Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach), Lauffen am Neckar, Weinsberg, Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim) und der GVV Schozach-Bottwartal (mit Abstatt, Beilstein und Untergruppenach) haben eigene Gaststättenbehörden.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Anschreiben
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberichtigten gehören
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen IHK (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) für Behördenzwecke (Belegart „O“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
- aktuelle Auskunft (nicht älter als drei Monate) aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
Kosten
Die Anzeige zur Weiterführung des Gaststättengewerbes durch die Erbenden wird kostenfrei bearbeitet.

