Bewachungsgewerbe (Gründung eines Sicherheitsdienstes)
Tätigkeiten als Unternehmer*in im Bewachungsgewerbe (zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz) dürfen nur mit einer Erlaubnis ausgeübt werden. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen.
Hinweise
Das Landratsamt Heilbronn ist für die Bewachungsgewerbe im Landkreis Heilbronn zuständig mit Ausnahme von Bad Friedrichshall mit Offenau und Oedheim, Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach, Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen und Neckarsulm.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (ggf. Aufenthaltstitel bei Drittstaaten)
- aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) für Behördenzwecke (Belegart „O“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
- aktuelle Auskunft (nicht älter als drei Monate) aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“, zu beantragen beim Meldeamt des Wohnsitzes)
- aktuelle Bescheinigung (nicht älter als drei Monate) in Steuersachen (zu beantragen beim zuletzt zuständigen Finanzamt)
- Original des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für Antragsteller*in (bei juristischen Personen für gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist)
- Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung)
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand liegen die Kosten bei 70 € pro Stunde. Für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung für Wachpersonal werden zusätzlich noch 105 € pro Wachperson fällig.
Bezahlfunktion
per Rechnung
Häufige Fragen
Was ist unter dem Begriff des Bewachungsgewerbes zu verstehen?
Wann liegt kein Bewachungsgewerbe vor?
- bei Bewachungstätigkeit als Nebenleistung, z. B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe i. S. d. § 34a GewO vor
- bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen
- bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
- bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern
- bei Ordnerdiensten wie z. B. Parkplatzeinweisern und
- bei reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeiten z. B. durch Detekteien
Liegt die Zuständigkeit für den gesamten Landkreis beim Landratsamt?
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von
- Bad Friedrichshall mit Oedheim und Offenau
- Bad Rappenau mit Kirchardt und Siegelsbach
- Eppingen mit Gemmingen und Ittlingen
- Neckarsulm
Diese Kommunen haben eigene Zuständigkeiten.
Wenn Sie ein Bewachungsgewerbe im Stadtkreis Heilbronn betreiben möchten, wenden Sie sich bitte an die Stadt Heilbronn.

