Mitteilung meldepflichtiger Krankheiten für Gemeinschaftseinrichtungen (§ 34 Infektionsschutzgesetz)
Als Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Sie verpflichtet, bestimmte Krankheiten an das Gesundheitsamt zu melden. Diese Meldepflicht dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und hilft dabei, Krankheitsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen.
Bitte nutzen Sie für die Meldung den digitalen Online-Dienst. Alternativ können Sie das bereitgestellte Meldeformular verwenden und dieses unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) an das Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn senden.
Hinweise
Die meldepflichtigen Krankheiten finden Sie unter § 34 Absatz 1-3 Infektionsschutzgesetz.
Die zur Meldung verpflichteten Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie unter § 33 Infektionsschutzgesetz.
Voraussetzungen
Sie sind eine meldepflichtige Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 Infektionsschutzgesetz und wollen eine meldepflichtige Erkrankung/Infektion gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz melden.

