Mitteilung meldepflichtiger Krankheiten durch Ärztinnen und Ärzte (§ 8 Infektionsschutzgesetz)
Als Ärztin, Arzt oder sonstige Person gemäß § 8 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, bestimmte Krankheiten an das Gesundheitsamt zu melden. Diese Meldepflicht dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und hilft dabei, Krankheitsausbrüche frühzeitig zu erkennen und einzudämmen.
Bitte nutzen Sie für die Meldung den digitalen Online-Dienst im nächsten Abschnitt. Alternativ nutzen Sie bitte das bereitgestellte Meldeformular und senden dieses unverzüglich (innerhalb 24h) an das Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn.
Hinweise
Die meldepflichtigen Krankheiten finden Sie unter § 6 Infektionsschutzgesetz.
Die zur Meldung verpflichteten Personengruppen finden Sie unter § 8 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
Nutzen Sie für die Meldung bitte folgenden Link:
Voraussetzungen
- Sie gehören zum meldepflichtigen Personenkreis gemäß § 8 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und wollen eine meldepflichtige Erkrankung/Infektion gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz melden.

