Masernschutzgesetz
Hier können Sie als Einrichtung des Landkreises Heilbronn Personen mit fehlendem oder nicht prüfbarem Masernnachweis melden.
Hinweise
Eine Meldung ist nur bei fehlender Nachweisvorlage notwendig oder wenn Sie den vorgelegten Nachweis nicht prüfen können. Sollten Sie einen vorgelegten Nachweis nicht interpretieren/prüfen können, können Sie diesen Nachweis als Anhang an uns übermitteln.
Nutzen Sie hierfür bitte die folgenden Links.
Meldung bei fehlendem Nachweis:
Meldung eines nicht prüfbaren/interpretierbaren Nachweises:
Voraussetzungen
Ihnen wurde kein gültiger Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz vorgelegt und:
- Sie sind eine Einrichtung gemäß § 33 Nummer 1-4 Infektionsschutzgesetz
- Sie sind eine Einrichtung gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Meldung über die angegebenen Links

