Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Wer eine bestehende und bereits konzessionierte Gaststätte übernehmen und diese unverändert weiterführen möchte, dem kann unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Gaststättenerlaubnis ausgestellt werden.
Hinweise
- Für die vorläufige Gaststättenerlaubnis im Landkreis Heilbronn ist das Landratsamt Heilbronn zuständig mit Ausnahme von Bad Friedrichshall (mit Oedheim und Offenau), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach), Eppingen (mit Gemmingen und Ittlingen), Lauffen a.N., Neckarsulm, Weinsberg sowie Abstatt, Ilsfeld, Untergruppenbach und Beilstein (GVV Schozach-Bottwartal).
- Wer eine vorläufige Gaststättenerlaubnis im Stadtkreis Heilbronn (Heilbronn + Stadtteile Biberach, Böckingen, Frankenbach, Horkheim, Kirchhausen, Klingenberg, Neckargartach und Sontheim) beantragen möchte, muss sich an die Stadt Heilbronn wenden.
Authentifizierung
Kostenloses Servicekonto auf dem Serviceportal Baden-Württemberg.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Authentifizierung.
Erforderliche Unterlagen
- Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen
- Aktuelles Führungszeugnis für Behördenzwecke
- Aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Kopie des Pacht-/Mietvertrages oder des Eigentumsnachweises
Kosten
210,00 €
Bezahlfunktion
Rechnung/Vorschussbescheid
Häufige Fragen
Wer benötigt eine Gaststättenerlaubnis?
- Wenn Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz.
- Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig, das heißt mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, verabreicht. Der Betrieb muss dabei jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein.
- Ohne Erlaubnis dürfen angeboten werden:
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- und Speisen und Getränke (auch alkoholische) in einem Beherbergungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste
- Seit 2005 fällt ein Beherbergungsbetrieb nicht mehr unter das Gaststättengesetz.
Wann ist eine vorläufige Gaststättenerlaubnis möglich?
Wer eine bestehende und bereits konzessionierte Gaststätte übernehmen und diese unverändert weiterführen möchte (nur innerhalb eines Jahres nach Abmeldung des alten Betreibers möglich!), dem kann unter bestimmten Bedingungen eine vorläufige Gaststättenerlaubnis ausgestellt werden. Für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis sind mindestens die o.g. Unterlagen vorzulegen.
Was ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR) zu beachten?
Jede/r persönlich haftende und geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in benötigt eine eigene Erlaubnis; ebenso gilt dies für Kommanditisten/ Kommanditistinnen bzw. Gesellschafter/innen mit Geschäftsführungsbefugnis. Für jede/n Geschäftsführungsbefugte/n werden daher die Personalien, Angaben und Unterlagen benötigt.
Wann darf ich eröffnen?
Wo erhalte ich die oben genannten erforderlichen Unterlagen?
Die aktuelle Bescheinigung in Steuersachen beantragen Sie beim zuletzt zuständigen Finanzamt. Ein aktuelles Führungszeugnis für Behördenzwecke mit der Belegart „0“ beantragen Sie beim Meldeamt Ihres Wohnsitzes. Eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister mit der Belegart „9“ beantragen Sie ebenfalls beim Meldeamt Ihres Wohnsitzes.
Kann ich den Antrag auch schriftlich stellen, also nicht als Online-Antrag?
Ja, hier finden Sie das Antragsformular. (PDF,404 KB)

